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   OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W - RE - 171/83   

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https://dejure.org/1983,1627
OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W - RE - 171/83 (https://dejure.org/1983,1627)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.10.1983 - 4 W - RE - 171/83 (https://dejure.org/1983,1627)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - 4 W - RE - 171/83 (https://dejure.org/1983,1627)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Celle, 20.01.1982 - 2 UH 1/81
    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W RE 171/83
    Das Landgericht will sich zu dieser Frage der vom OLG Celle in WuM 1982, 102 vertretenen Ansicht, nach welcher ein solches Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist, anschließen.

    Soweit Obergerichte die Frage bereits erörtert haben, ist entweder der Erlaß eines Rechtsentscheides abgelehnt (OLG Celle, WuM 1982, 102 ; BayObLG, Beschluß vom 21.2.1983 - AR 112/81 - ) oder eine andere Rechtsfrage entschieden worden (OLG Schleswig, Beschluß vom 22.3.1983 - 6 RE Miet 4/82 - ).

    Haben - wie hier - Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag auf der Mieterseite abgeschlossen, dann muß das Mieterhöhungsverlangen beiden Ehegatten gegenüber abgegeben werden (OLG Celle WuM 1982, 102 ; BayObLG, Beschluß vom 21.2.1983 - AR 112/81 - OLG Schleswig, Beschluß vom 22.3.1983 - 6 RE - Miet 4/82 - m.w.Nachw. -).

  • BayObLG, 30.11.1971 - Allg. Reg. 31/71
    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W RE 171/83
    Der Senat darf eine solche Ergänzung vornehmen, sofern die zum Rechtsentscheid vorgelegte Frage dadurch nicht in ihrem rechtlichen Kern verändert wird (vgl. BayObLG NJW 1972, 685, 686).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.1981 - 3 REMiet 2/81

    Prüfung der Entscheidungserheblichkeit bei einem Vorlagebeschluss im

    Auszug aus OLG Koblenz, 13.10.1983 - 4 W RE 171/83
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auffassung des Landgerichts offensichtlich unhaltbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173, 249).
  • KG, 25.10.1984 - 8 REMiet 4148/84

    Mietvertrag; Klausel; Mieterhöhung; Mitmieter; Adressat

    Die Kammer sehe sich gehindert, in diesem Sinne zu entscheiden, weil sie damit von dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 13. Oktober 1983 - 4 W RE 171/83 - WuM 1984, 18 - abweichen würde; das vorgenannte Gericht habe entschieden, ein nur an einen von mehreren Mitmietern gerichtetes Erhöhungsverlangen sei unwirksam, selbst wenn die Vertragspartner die hier in § 21 Abs. 2 S. 2 MV enthaltene Vereinbarung getroffen hätten.

    Der Rechtsentscheid des OLG Koblenz, WuM 1984, 18 betrifft die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gegenüber dem einen von mehreren Mietern, dem es zugegangen ist.

    Das Landgericht würde zwar mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht vom dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz, WuM 1984, 18 abweichen, weil das OLG Koblenz nur über die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens dem einen von mehreren Mitmietern gegenüber, dem es zugegangen ist, entschieden hat, so daß die Vorlage nicht als Divergenzvorlage zulässig ist.

    An diese tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden, weil sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (OLG Koblenz, WuM 1984, 18, 19; OLG Schleswig, WuM 1983, 130, 131).

    Daraus wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Folgerung gezogen, daß das Erhöhungsverlangen, wenn mehrere Personen Mieter sind, an alle Mieter gerichtet sein müsse (OLG Schleswig, WuM 1983, 130, 131 - Rechtsentscheid - OLG Koblenz, WuM 1984, 18 - Rechtsentscheid - OLG Celle, WuM 1982, 102 ; BayObLG, …

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    aa) Bei der Prüfung, ob die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, müssen nach herrschender Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte die vom Landgericht im Vorlagebeschluß vertretene und niedergelegte Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung und -würdigung zugrundegelegt werden, es sei denn, sie wären unhaltbar (OLG Oldenburg Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen = RES Bd. I 3. MietRÄndG Nr. 1; OLG Karlsruhe OLGZ 1981, 354 und NJW 1982, 1290 ; OLG Celle ZMR 1984, 318 ; OLG Hamm ZMR 1984, 14 ; OLG Koblenz ZMR 1984, 30 ; SchlHolstOLG ZMR 1984, 95 ; KG ZMR 1985, 406 ; OLG Hamburg ZMR 1985, 410 ).
  • OLG Frankfurt, 25.06.1992 - 20 REMiet 7/91

    Kündigung wegen Eigenbedarfs, wenn der Selbstnutzungswunsch Umbaumaßnahmen

    Da aber bei der Entscheidung der Frage, ob und wann solche Zweifel gegeben sind, stets die umfassende Prüfung und Würdigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles im Vordergrund stehen, liegt diese Frage auf tatsächlichem Gebiet und ist daher einem Rechtsentscheid nicht zugänglich (vgl. Senat in 20 REMiet 2/90 vom 13.12.1990 = ZMR 1991, 103/104 = NJW-RR 1991, 459 ; BayObLGZ 1983, 50/53 = WuM 1983, 129 = ZMR 1983, 352 = GE 1983, 431 = RES III 3. MietRÄndG Nr. 22; siehe auch Degen WuM 1984, 18 ).
  • OLG Frankfurt, 13.12.1990 - 20 REMiet 2/90
    Nach überwiegender Meinung stellt die fragliche Klausel allerdings eine wechselseitige Empfangsbevollmächtigung der Mitmieter untereinander dar, wobei für Willenserklärungen des Vermieters, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses abzielen (also für die Kündigung), die Klausel jedoch nicht gelten soll, weil mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung nichts dafür spreche, daß die Vollmacht auch so weit gehen sollte, ihre eigene Rechtsgrundlage - nämlich den Mietvertrag - zu beseitigen (OLG Hamburg BlGWB 1961, 334; Schulz WuM 1980, 110; Erman/Schopp aaO. § 564 Rdn. 13; Sonnenschein PiG 26 (1987), 45/48; Derleder in AK BGB § 564 Rdn. 3; Schläger ZMR 1985, 225 und 1986, 421/422; Sternel aaO. I 15 und 403 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OLG Schleswig NJW 1983, 1862 = MDR 1983, 670 = WuM 1983, 130 = ZMR 1983, 249 = RES III § 2 MHG Nr. 42; OLG Koblenz NJW 1984, 244 = DWW 1984, 19 = WuM 1984, 18 = ZMR 1984, 30 = RES III § 2 MHG Nr. 45).
  • AG Berlin-Spandau, 13.02.2013 - 14 C 215/12
    So ist bei gleichem Wortlaut die Bestimmung zum einen als Empfangsvollmacht gem. § 164 Abs. 3 BGB angesehen worden (etwa OLG Schleswig WuM 1983, 130; OLG Koblenz WuM 1984, 18; LG Kiel WuM 86, 371), zum anderen ist angenommen worden, dass durch die Vertragsklausel erreicht wurde, dass eine das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärung des Vermieters, die nur an einen Mieter gerichtet und diesem zugestellt wird, gegenüber beiden Mietern wirksam wird, sogenannte Wirksamkeitserstreckung (etwa OLG Hamm WuM 1984, 20; KG WuM 1985, 12).
  • KG, 06.12.2001 - 8 U 7561/00

    Kündigungsrecht des Vermieters wegen unpünktlicher Mietzahlungen

    Auf die problematische Frage, ob die Regelung in § 29 Absatz 2 des Vertrages als wirksame Empfangsvollmacht (so OLG Schleswig (RE) WuM 1983, 130; OLG Koblenz (RE) WuM 1984, 18) oder als unwirksame Regelung über eine Rechtsfolgenerstreckung (so Senat WuM 1985, 12) anzusehen ist (näher Bub/Treier, HB der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rn. 33) oder ob für die unternehmerisch tätigen Beklagten der Grundsatz der passiven Einzelvertretung gilt (dazu BGHZ 136, 314 = NJW 1997, 3437), kommt es daher nicht an.
  • OLG Koblenz, 08.11.1984 - 4 W RE 571/84
    An diese Würdigung der amtlichen Auskunft der Mietpreisbehörde ist der Senat, da sie nicht offensichtlich unhaltbar ist, gebunden (vgl. RE des Senats vom 13. Oktober 1983, Wum 1984, 18; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173, 249).
  • OLG Koblenz, 08.11.1984 - 4 W - RE 571/84

    Rechtmäßigkeit einer Erhöhung des Mietzinses unter Bezugnahme auf einen

    An diese Würdigung der amtlichen Auskunft der Mietpreisbehörde ist der Senat, da sie nicht offensichtlich unhaltbar ist, gebunden (vgl. RE des Senats vom 13. Oktober 1983, WuM 84, 18; OLG Karlsruhe, WuM 1981, 173, 249) [OLG Karlsruhe 25.03.1981 - 3 ReMiet 2/81] .
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